Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KFM Kompetenz für Metallverarbeitung GmbH (in der Folge "Verkäufer") für Unternehmergeschäfte
1. Geltung
1.1. Für alle Verträge des Verkäufers gelten ausnahmslos diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht gesondert schriftlich vereinbart werden. Durch den Vertragsabschluss sind sie jedenfalls anerkannt und vereinbart. Geschäftsbedingungen – welcher Art auch immer –, die zu diesen AGB im Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam, gleichgültig in welcher Form diese dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht werden. Stillschweigen des Verkäufers gegenüber abweichenden AGB gilt nichtals Zustimmung.
1.2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Formerfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Die Angebote des Verkäufers basieren – falls nicht ausdrücklich anders angeführt – auf Stundensätzen in Normalarbeitszeit. Sollten Arbeiten auf Kundenwunsch außerhalb der Normalarbeitszeit durchgeführt werden, so erhöht sich der Preis der betroffenen Leistung.
2.3. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
2.4. Kostenvoranschläge des Verkäufers werden ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
2.5. In Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und Produkte des Verkäufers sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
2.6. Die Entgegennahme von Bestellungen erfolgt unter dem Vorbehalt der
Ausführbarkeit. Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, vereinbarte Bestellungen abzuändern, kann diese Änderung nur im Einvernehmen mit dem Kunden erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, steht es jeden Vertragsteil frei, vom Vertrag zurückzutreten.
2.7. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht noch in sonst einer Weise verwendet werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
2.8. Erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers, werden Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses ausschließlich durch diese festgelegt; Zusatzvereinbarungen sind ungültig.
3. Liefer-/Leistungesfristen
3.1. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
3.2. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrags, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
3.3. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen Voraus- setzungen;
3.4. Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht von ihm zu vertretenden Umständen wie etwa Betriebsstörungen, hoheitlichen Maßnahmen und Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerungen bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände beim Verkäufer selbst oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
3.5. Der Verkäufer ist berechtigt Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.
4. Entgelt/Preise
4.1. Alle Zahlungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
4.2. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, oder werden Leistungen durchgeführt, die nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann er Verkäufer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.
4.3. Der Verkäufer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, Wechselkurse oder Personalkosten, nach Abschluss des Vertrages ändern.
4.4. Sämtliche Entgelte und Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
4.5. Zahlungen sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, falls auf der Rechnung nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Eine Zahlung ist rechtzeitig wenn der Verkäufer zum vereinbarten Termin über diese verfügen kann.
4.6. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens des Verkäufers bleibt unberührt. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, sind dem Verkäufer zu ersetzen.
4.7. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte, sind unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug auch nur einer Teilleistung ist der Verkäufer berechtigt, diese nachzuverrechnen.
4.8. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Kunden bei behaupteten Mängeln ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Kunden rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt wurde.
4.9. Ist der Kunde mit einer ihn aus dem Vertragsverhältnis treffenden oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug, kann der Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte seine Leistung zurückhalten und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abholen, ohne dass dies den Kunden von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Verkäufer liegt durch diese Handlungen nur dann vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.
4.10. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtern, ist der Verkäufer berechtigt, das Entgelt für bisher erbrachte Leistungen sofort fällig zu stellen sowie die weitere Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
5. Gefahrtragung und Versendung
5.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig, ob die Sachen vom Verkäufer an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden.
5.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Kunden abgeschlossen.
5.3. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt bzw. den Kaufpreis per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtern, oder ein mit dem Verkäufer vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.
5.4. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
6. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
6.1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum des Verkäufers und zwar auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.
6.2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.3. Veräußert der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter, tritt er bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Käufer mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
6.4. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsrechts des Verkäufers auf seine Kosten Versicherungen gegen übliche Risiken abzuschließen und aufrecht zu erhalten und dem Verkäufer diese auf Verlangen nachzuweisen.
6.5. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.
7. Pflichten des Kunden
7.1. Der Kunde ist verpflichtet, zur Ausführung des Werks in zumutbarem Maße beizutragen, insbesondere ihm abverlangte Entscheidungen zu treffen und die zur Ausführung des Werkes wesentlichen Informationen dem Verkäufer vollständig und richtig mitzuteilen.
7.2. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Gewerk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, kompatibel sind.
7.3. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferten Waren als Referenz zu führen.
8. Abnahme
8.1. Die technische Abnahme hat durch den Kunden im Werk des Verkäufers zu erfolgen. Die dafür vom Kunden entsandten Personen müssen fachlich qualifiziert und auch bevollmächtigt sein, die technische Abnahme durchzuführen.
8.2. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so gilt spätestens 30 Kalendertage ab der Meldung der Abnahmebereitschaft als im Werk des Verkäufers abgenommen.
8.3. Der Kunde kann eine Wiederholung der Werksabnahme nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verlangen.
8.4. Der Kunde hat die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise- , Lebenserhaltungskosten und Aufwandsentschädigungen, in jedem Fall selbst zu tragen.
9. Gewährleistung
9.1. Die Gewährleistungsfrist ist mit 24 Monaten bei einschichtigem Betrieb beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden. Der Kunde ist verpflichtet, den Verkäufer auf einen mehrschichtigen Betrieb der gelieferten Maschine/Anlage ausdrücklich hinzuweisen; in diesem Fall wird über die Dauer der Gewährleistungsfrist eine Sondervereinbarung getroffen.
9.2. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Kunden erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist, bei fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden oder bei unsachgemäßer Lagerung.
9.3. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche – innerhalb von 8 Werktagen unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich (E-Mail genügt) bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht fristgerechte Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Bei etwaigen Transportschäden (Bahn, Post, Spedition) ist vom Kunden sofort ein Schadensprotokoll auszustellen.
9.4. Der Verkäufer muss, wenn Mängel nach den Bestimmungen dieser AGB von ihm zu beheben sind, nach seiner Wahl
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern,
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen,
c) die mangelhafte Ware ersetzen.
9.5. Für die Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommene Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hiezu seine schriftliche Zustimmungen gegeben hat.
9.6. Der Verkäufer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der Verkäufer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Kunde die Kosten dieser Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
9.7. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet der Verkäufer nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Der Kunde hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellter Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht. Eine diesbezügliche Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen.
9.8. Werden vom Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand/Werk vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers.
9.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzubehalten.
9.10. Ein Anspruch auf Mängelbehebung besteht erst nach vollständiger Bezahlung der gelieferten Ware, es sei denn, dass die Zahlung zum Zeitpunkt der Mängelrüge aufgrund der getroffenen Vereinbarungen noch nicht fällig wäre.
9.11. Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Kunden vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
10. Haftung und Produkthaftung
10.1. Der Verkäufer haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10.2. Die Haftung des Verkäufers für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, primäre Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Kunden ist jedenfalls ausgeschlossen.
10.3. Eine allfällige Haftung des Verkäufers ist jedenfalls bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes bzw. des Kaufpreises für die jeweilige Ware bzw. des Werkes betragsmäßig beschränkt. Vom Verkäufer übernommene Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Verkäufers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden diese Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
10.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
10.5. Der Kunde kann als Schadenersatz zunächst nur Naturalrestitution verlangen; nur wenn diese unmöglich oder für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann sofort Geldersatz verlangt werden.
10.6. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Ein Regress des Kunden gegen den Verkäufer aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Kunde hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
11. Vorzeitige Vertragsauflösung und Irrtum
11.1 Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält der Kunde eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer nicht ein, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
11.2. Falls über der Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten.
11.3. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen und vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
11.4. Der Kunde verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums.
12. Gewerbliche Schutzrechte
12.1. Der Kunde haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Kunde den Verkäufer schad- und klaglos.
12.2. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum des Verkäufers und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
13. Datenschutz
13.1. Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu verarbeiten und zu löschen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
14. Allgemeines
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartei mit der unwirksamen bzw undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
14.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich und sachlich zuständige Gericht. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
14.3. Auf dieses Vertragsverhältnis und alle künftigen Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Kunden findet österreichisches Recht Anwendung.